Informationen zum Energieausweis

 

Warum ein Energieausweis?

 

Nach der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) sind Eigentümer bei Neubau, Erweiterung oder/und Umbau dazu verpflichtet ein Energieausweis erstellen zu lassen.

Bei bestehenden Gebäuden die bis 1965 errichtet wurden, müssen Verkäufer bzw. Vermieter seit dem 01. Juli 2008 den potenziellen Käufern/Mietern einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für Gebäude, die nach 1965 errichtet worden sind, gilt diese Regelung ab dem 01. Januar 2009.

Nur dadurch kann der Verkäufer bzw. Vermieter dem Kauf- bzw. Mietinteressenten nachweisen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, um sein Wohnobjekt möglichst energieeffizient auszustatten.

 

 

 

Auf welcher Grundlage wird ein Energieausweis erstellt?

 

Der Energieausweis kann

 

I. auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder
II. des gemessenen Energieverbrauches

 

ausgestellt werden.

 

 

 

Welche der beiden Grundlagen gilt bei meinem Objekt?

 

Neubauten

Energiebedarfsausweis (hier liegen noch keine Verbrauchswerte vor)

bestehende Wohngebäude mit

bis zu 4 Einheiten

Energiebedarfsausweis

Ausnahme: Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden; dann ist auch der Energieverbrauchsausweis gültig.

bestehende Wohngebäude

ab 5 Einheiten

Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis

bestehende Nichtwohngebäude

Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis

 

 

Bei einem Energieausweis muss der Aussteller Modernisierungsvorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Objektes beifügen.

Ist dies nicht möglich, so hat er dies schriftlich zu begründen.

 

 

Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs (I.)

Die erforderlichen Gebäudedatendaten (z.B. Baujahr, Wohnfläche, Grundriss, technische Ausstattung usw.) werden vom Eigentümer dem Aussteller (z.B. in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung stellt. Die Daten werden dann vom Aussteller auf ihre Richtigkeit geprüft und der Energieausweis wird ausgestellt. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und kostenintensive Ortstermine vermeiden.

Kosten: ca. 55,- bis 85,- €

Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs (II.)

Hier muss vom Eigentümer der witterungsbereinigte Energieverbrauch angegeben werden.

Die Verbrauchsdaten können aus Heizungskostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (z.B. Abrechnungen des Energielieferanten) abgelesen werden. Dabei werden mindestens drei aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde gelegt und ein Durchschnittswert gebildet. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch angemessen berücksichtigt werden. Auch hier ist eine Ortsbegehung nicht zwingend erforderlich.

Kosten: ca. 25,- bis 35,- €

 

 

 

Wer kann den Energieausweis ausstellen?

Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude sind Architekten, Bauingenieure, Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker z.B. im Bereich Hochbau berechtigt, wenn Sie mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllen:


Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude besteht nur für Hochschulabsolventen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik und  Innenarchitektur.

 

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass es auch zahlreiche Anbieter im Internet gibt, die Energieausweise innerhalb weniger Tage, nach Erhalt der erforderlichen Daten, erstellen.

 

 

 

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der gemachten Angaben übernehmen wir keine Haftung. Irrtümer sind vorbehalten.

Dieses Informationsblatt stellt keine Rechtsberatung dar!

 

Stark Immobilien, Bismarckstr. 24, 76287 Rheinstetten