Warum ein Energieausweis?
Nach der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV
2007) sind Eigentümer bei Neubau, Erweiterung oder/und Umbau dazu verpflichtet ein
Energieausweis erstellen zu lassen.
Bei bestehenden Gebäuden die bis 1965 errichtet wurden, müssen
Verkäufer bzw. Vermieter seit dem 01. Juli 2008 den potenziellen
Käufern/Mietern einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für Gebäude, die
nach 1965 errichtet worden sind, gilt diese Regelung ab dem 01. Januar 2009.
Nur dadurch kann der Verkäufer bzw. Vermieter dem Kauf- bzw.
Mietinteressenten nachweisen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, um sein
Wohnobjekt möglichst energieeffizient auszustatten.
Auf welcher Grundlage wird ein
Energieausweis erstellt?
Der Energieausweis kann
I. auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder
II. des gemessenen Energieverbrauches
ausgestellt werden.
Welche der beiden Grundlagen gilt bei
meinem Objekt?
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Neubauten |
Energiebedarfsausweis
(hier liegen noch keine
Verbrauchswerte vor) |
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bestehende Wohngebäude mit bis zu 4 Einheiten |
Energiebedarfsausweis Ausnahme: Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die
Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich
auf diesen Stand gebracht wurden; dann ist auch der Energieverbrauchsausweis gültig. |
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bestehende Wohngebäude ab 5 Einheiten |
Energiebedarfs-
oder Energieverbrauchsausweis |
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bestehende
Nichtwohngebäude |
Energiebedarfs-
oder Energieverbrauchsausweis |
Bei einem Energieausweis muss der Aussteller Modernisierungsvorschläge
für die Verbesserung der Energieeffizienz des Objektes beifügen.
Ist dies nicht möglich, so hat er dies schriftlich zu begründen.
Energieausweise auf der Grundlage
des Energiebedarfs (I.)
Die erforderlichen Gebäudedatendaten
(z.B. Baujahr, Wohnfläche, Grundriss, technische Ausstattung usw.) werden vom
Eigentümer dem Aussteller (z.B. in einem Frage- bzw. Erhebebogen) zur Verfügung
stellt. Die Daten werden dann vom Aussteller auf ihre Richtigkeit geprüft und
der Energieausweis wird ausgestellt. Diese Regelung soll zur Kostenbegrenzung
und zur Vereinfachung der Ausstellung von Bedarfsausweisen beitragen und
kostenintensive Ortstermine vermeiden.
Kosten: ca. 55,- bis 85,- €
Hier muss vom Eigentümer
der witterungsbereinigte Energieverbrauch angegeben werden.
Die Verbrauchsdaten können aus
Heizungskostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen (z.B. Abrechnungen
des Energielieferanten) abgelesen werden. Dabei werden mindestens drei
aufeinander folgende Abrechnungsperioden zu Grunde gelegt und ein
Durchschnittswert gebildet. Dies soll Aussageungenauigkeiten aufgrund des
Nutzerverhaltens entgegenwirken. Zudem sollen längere Leerstände rechnerisch
angemessen berücksichtigt werden. Auch hier ist eine Ortsbegehung nicht
zwingend erforderlich.
Kosten: ca. 25,- bis 35,- €
Wer kann den Energieausweis ausstellen?
Zur Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Gebäude sind Architekten, Bauingenieure,
Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker z.B. im Bereich Hochbau
berechtigt, wenn Sie mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllen:
Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude besteht nur für Hochschulabsolventen
in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik,
Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik und
Innenarchitektur.
An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass es auch zahlreiche Anbieter
im Internet gibt, die Energieausweise innerhalb weniger Tage, nach Erhalt der
erforderlichen Daten, erstellen.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der gemachten Angaben übernehmen wir keine Haftung. Irrtümer sind
vorbehalten.
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